Allgemeine Geschäftsbedingungen

KVE GmbH
kihsco Valves Europe

I. Rechtsverbindlichkeit der AGB
1. Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Mit diesen Bedingungen verlieren alle früheren Vertragsbedingungen ihre Gültigkeit. Abweichende Vertragsbedingungen des Vertragspartners gelten unter keinen Umständen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Bedingungen auch für den Fall, dass der Besteller ein Angebot unter Zugrundelegung eigener Allgemeiner Bedingungen unterbreitet hat. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Diese Bedingungen gelten, auch ohne ausdrückliche Inbezugnahme, auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Besteller, auch im Falle mündlicher oder fernmündlicher Bestellungen, die grundsätzlich ebenfalls rechtsverbindlich sind.

II. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die für Inhalt und Umfang des Vertrages allein maßgebend ist.
2. Abweichungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit Vertretern und Beauftragten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Die Angaben, die wir in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen, Preislisten oder sonstigen Drucksachen machen, wie z.B. Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
4. Vom Besteller gewünschte, über den üblichen Rahmen hinausgehende Empfehlungen, Zeichnungen, Skizzen, Versuche oder sonstige Nebenleistungen, die sämtlich unverbindlich durchgeführt werden, erfolgen im Fall einer Bestellung kostenlos, in anderen Fällen werden sie dem Interessenten zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
5. Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Kunden können in vollem Umfang der Herstellung und Lieferung zugrunde gelegt werden, sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Eine Zusicherung besonderer Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt die Gewähr für Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Benutzung. Wir speichern Daten gem. Datenschutzgesetz.
6. Entsprechen die uns vom Besteller mündlich oder schriftlich gegebenen Informationen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, oder wurde uns von Umständen, die ein anderes Material oder eine andere Ausführungsart bedingt hätten, verspätet oder keine Kenntnis gegeben, so sind wir in jedem Fall berechtigt, die Kosten für notwendige Änderungen dem Besteller zu berechnen.

III. Preise und Zahlung
1. Die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk per Stück in EURO, zuzüglich Verpackung, Fracht, Verladung, Zoll und Entsorgungskosten (soweit diese anfallen), Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme, sowie der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Falls keine ausdrückliche Preisvereinbarung erfolgt ist, sind unsere am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise zzgl. der vorgenannten Nebenkosten und Umsatzsteuer vereinbart.
2. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsausgang bar ohne Abzug und frei unserer Bank zu leisten. Die Gewährung von Skonto bedarf der zu vorigen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Bestellers entgegenstehen – beglichen sind und für den Fall einer Scheckzahlung der Rechnungsbetrag innerhalb 10 Tagen gutgeschrieben wird.
3. Die Hereinnahme von Wechseln, Schecks oder Zahlungsanweisungen steht in unserem Belieben, ihre Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Ungeachtet der Entgegennahme von Wechseln sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung gegen Freistellung von der Wechselverbindlichkeit zu verlangen. Durch Diskontierung entstandene Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Diskont richtet sich nach dem Satz unserer Bank und wird vom Fälligkeitstag unserer Rechnung an berechnet. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Sämtliche damit verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu bezahlen.
4. Beanstandungen der Rechnungen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Rechnung schriftlich zu erheben. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Rechnung als genehmigt. Auch unsere Kontoauszüge zur Kontokorrentabstimmung gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht binnen 2 Wochen nach Erhalt widersprochen wird.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Wir sind berechtigt, dem Besteller, der Kaufmann i.S. v. § 1 HGB ist, ab Fälligkeitstag und dem Besteller, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 8 Prozentpunkten (bei privaten Verbrauchern 5 Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu berechnen, die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung ganz oder mit einem nicht unerheblichen Teil in Rückstand, so haben wir das Recht, sofortige Zahlung aller offenstehenden – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen zu fordern, für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen, angemessene Sicherheiten zu fordern oder vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn für vorausgegangene Fälle Stundung gewährt worden ist. Der Besteller kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung durch Stellung einer entsprechenden werthaltigen Sicherheit abwenden. Kommt der Besteller bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 7 Tage in Rückstand, so ist die jeweilige Restforderung unbeschadet unserer Rechte aus Abschnitt VI. (Eigentumsvorbehalt) zur sofortigen Zahlung fällig. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn das Unternehmen des Bestellers aufgelöst oder liquidiert wird oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen wesentliche Teile des Vermögens des Bestellers eingeleitet werden. Gegenansprüche aus der Geltendmachung vorstehender Rechte stehen dem Besteller nicht zu. Wir sind in einem solchen Falle auch berechtigt, alle umlaufenden Schecks und Wechsel sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Darüber hinaus stehen uns in diesem Fall die Rechte aus §321 BGB zu, der auch im übrigen Anwendung findet.
8. Mangels anderweitiger Bestimmung durch den Besteller werden Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Rechnung einschließlich diesbezüglicher Nebenkosten verrechnet. Für jede schriftliche Mahnung nach Eintritt des Verzuges schuldet der Besteller eine Kostenpauschale von EURO 10,00.
9. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn beanspruchen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

IV. Preisgleitklausel
Nach Vertragsschluss eintretende Preiserhöhungen der von uns georderten Waren sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Preise.

V. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, gelten, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen, sind annähernd verbindlich und können mit der tatsächlichen Lieferung divergieren. Auf keinen Fall sind Liefertermine oder Lieferfristen als fix anzusehen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen oder technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt sind, sämtliche Angaben, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Materialhilfsstoffe oder Werkzeuge, die der Besteller beizustellen hat, bei uns eingegangen sind und der Besteller auch alle ihm obliegenden übrigen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
b. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
3. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes übernommen, insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten und Unterlieferanten oder bei Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Streik, Aussperrung, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, wenn er von den zugrundeliegenden Umständen rechtzeitig benachrichtigt wird.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller – sofern er einen Schaden nachweist – Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung/Teillieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
5. Teillieferungen auf den Gesamtauftrag sind zulässig. Sie werden unabhängig von der Restlieferung sofort nach Versand abgerechnet.
6. Besondere Anlieferungsanweisungen des Bestellers sind nur im Falle vorheriger schriftlicher Vereinbarung beachtlich. Mit solchen Anweisungen verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen werden muss, wird der am Tag der Rücknahme gültige Nettopreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis am Tag der Lieferung unter dem Nettopreis der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben. Für die Rücknahme und Wiedereinlagerung werden 25% des Nettowarenwertes in Anrechnung gebracht. Voraussetzung ist ein einwandfreier, wiederverkaufsfähiger Zustand der zurück gesandten Ware.
8. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% v.H. des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet.
9. Bei Bestellungen unter 100,00 EUR Netto-Warenwert erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,00 EUR netto.

VI. Versendung, Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte. Mangels genauer Versandanweisungen durch den Besteller wird die Ware von uns nach billigem Ermessen und ohne Verbindlichkeit fu¨r die Art der Verfrachtung versandt.
2. Nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur, die Bahn, die Post oder den Frachtführer auf den Besteller über. Das gilt auch bei der Verladung auf unsere Fahrzeuge zum Zwecke der Auslieferung, sowie bei Selbstabholung des Bestellers mit Aushändigung der Ware an diesen. Spätestens jedoch geht die Gefahr über mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten, Anlieferung, Aufstellung oder anderes übernommen haben.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat , so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5. Bleibt der Besteller schuldhaft mit der Annahme länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Verlangen wir im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den Besteller Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen. Tritt während des Annahmeverzuges des Bestellers bei uns Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Leistung ein, ohne dass wir dies zu vertreten haben, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX entgegenzunehmen.
7. Die vorstehenden Bestimmungen über Gefahrenübergang gelten auch dann, wenn im Werk des Bestellers noch Arbeiten am Liefergegenstand, insbesondere Montage oder vereinbarungsgemäß die Abnahme oder Inbetriebnahme erfolgen sollen. Unberührt hiervon bleibt unsere Verpflichtung zur bedingungsgemäßen Fertigstellung des Liefergegenstandes.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgeschäft, unser Eigentum. Das gilt insbesondere für alle künftig entstehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks (Vorbehaltsware), bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für eine besonders bezeichnete Forderung bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Gesamtforderung (Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorhaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns, die schriftlich von uns erklärt werden müssen, gelten als Rücktritt vom Vertrag.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller erfolgt stets für uns und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller i.S.d. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir – und zwar auch im Falle des § 947 Abs. 2 BGB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum, das als Vorbehaltseigentum gilt, unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltseigentum. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt dieser auch die Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder weiter zu verkaufen, er tritt an uns jedoch bereits hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Liefergegenstände zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenansprüche und gesetzlicher Umsatzsteuer zur Sicherung aller uns gegen ihn zustehenden Ansprüche ab, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen.
7. Der Besteller ist verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden das Eigentum an diesen Gegenständen ebenfalls bis zu deren völligen Bezahlung vorzubehalten. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände, insbesondere zur Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen. Er hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns sämtliche Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist als uns gehörend zu kennzeichnen, alle zur Verteidigung unserer Rechte gegenüber Dritten erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
10. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. Wir verpflichten uns außerdem, die für uns bestellten Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers, aber nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
11. Falls wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, insbesondere wenn wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für unsere Ausfallforderung haftet der Besteller.

VIII. Mängelrügen, Gewährleistung und Umfang der Einstandspflichten
1. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Merkmalen. Wir übernehmen jedoch keinerlei Garantie i.S.d. § 443 BGB. Der Hinweis auf etwaige technische Normen oder Prüfberichte dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.d. § 443 BGB auszulegen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Die Mängelanzeige muss unverzüglich schriftlich unter Angabe der Art und des Umfangs des Mangels erfolgen und uns spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware zugehen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten, bzw. uns auf unser Verlangen und unsere Kosten zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen für Sachmängel jedwede Sachmängelhaftung uns gegenüber aus, es sei denn, wir hätten gegenüber dem Besteller den Mangel arglistig verschwiegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB.
3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge des Bestellers nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
4. Für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Verarbeitung der Ware entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
5. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist vereinbart wird, 12 Monate für fabrikneue Produkte ab Gefahrübergang hinsichtlich des Kaufgegenstandes. Bei privaten Verbrauchern beträgt sie 24 Monate. Diese Frist gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an gebrauchten Kaufgegenständen sind ausgeschlossen. Für Montagen, Inbetriebnahmen und Kundendienstarbeiten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
6. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Teile zur Ersatzlieferung verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind Zug um Zug an uns herauszugeben. Im Fall der Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung tragen wir die Aufwendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung des Kaufpreises oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln zur Rückgängigmachung des Kaufs berechtigt. Weiter gehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadenersatzansprüche, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden bestehen nur im Rahmen der Regelungen und Beschränkungen dieser Vertragsbedingungen. Keine Gewähr wird insbesondere in Fällen übernommen, in denen der Besteller oder Dritte den Fehler verursacht haben durch eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- u. Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß sowie Eingriffen in den Liefergegenstand. Das gleiche gilt, wenn unsere Produkte durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt werden, nachlässig behandelt werden oder über den Rahmen des Üblichen beansprucht werden oder Störungen auf ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse oder unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, es sei denn, dieses wäre zumindest grob fahrlässig durch uns verursacht worden. Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn unsere in den Installationsanweisungen und sonstigen technischen Dokumentationen, die dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zugänglich gemacht worden sind, auf welchem Weg auch immer, enthaltenen Anweisungen und Empfehlungen nicht genauestens befolgt wurden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns einen angemessenen Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten zu verlangen.
7. Rückgriffs Ansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Voraussetzung ist die Beachtung eigener Verpflichtungen des Rückgriffs berechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten.

IX. Haftung
1. Wir haften nicht für Schäden, die leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schaden oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haften wir nur, soweit unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle gilt aber beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, dass wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung haften, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50% des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 2, wenn in der Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.
3. Außer den vorstehend geregelten Verzugs- u. Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder aber es handelt sich um Schäden, die üblicher- u. typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richtet sich nach Ziff. VII 5. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
5. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Schlussbestimmungen
1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.
2. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
4. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für unseren jeweiligen Firmensitz zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen. Das gilt auch im Falle einer Regelungslücke.

KVE GmbH
kihsco Valves Europe

Ausgabe 09/2016